Schulstandortbezogene Richtlinien
§ 1
Name und Sitz der Musikschule
Gemeindeverband Musikschule Weinviertel Mitte, 2114 Großrußbach, Schloßbergstraße 9
Verwaltung: Gemeinde Großrußbach
2114 Großrußbach, Hauptstraße 31
§ 2
An- und Abmeldung
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulares zum angegebenen Anmeldetermin für die Dauer eines Schuljahres und hat somit jährlich zu erfolgen.
(2) Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Sämtliche Anmeldungen, die aus Platzmangel nicht berücksichtigt werden konnten, werden nach Anmeldedaten gereiht und auf eine Warteliste gesetzt.
(3) Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nicht möglich. Ausnahme siehe § 6 (2). Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Hinsichtlich der schulfreien Tage – Ferien und Feiertage – sind die Bestimmungen des NÖ Schulzeitgesetzes für Allgemeine Pflichtschulen maßgeblich.
(4) Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 31.8., beim Schulleiter einlangen muss.
Seite 2
§ 3
Unterrichtsbesuch
(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig (wöchentlich) und pünktlich zu besuchen, sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen. Fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter im vertretbaren Ausmaß bewilligt werden.
(2) Unmündige, minderjährige Schüler müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden. Die Aufsicht beginnt und endet mit der Unterrichtszeit.
(3) Der Schüler hat die Hausordnung des Schulgebäudes zu beachten.
(4) Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen und Instrumenten geht zu Lasten des betreffenden Schülers bzw. dessen Eltern.
§ 4
Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen Schülern ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt und auf die abgehaltenen Stunden pro Jahr angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf Einbringung von Unterrichtsstunden besteht nur dann, wenn sie wegen Verhinderung des Lehrers (Ausnahme Krankenstand und Dienstfreistellungen) ausfallen. Ist eine Einbringung nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, wird das Schulgeld bei weniger als 33 abgehaltenen Stunden aliquot am Ende des Schuljahres rückerstattet.
§ 5
Unterrichtsmittel
Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 6
Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(2) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit (ärztliche Bestätigung) oder Verlegung des
Seite 3
Wohnsitzes (Wohnsitz) außerhalb des Verbandsgebietes. Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden, die Zahlungspflicht entfällt nicht.
§ 7
Miete von Instrumenten
(1) Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern die/der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Leihvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
(2) Die Leihgebühr für ein Instrument richtet sich nach dem vom Schulerhalter festgelegten Tarif.
§ 8
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Musikschulstatuts gelten jeweils für Personen jeden Geschlechts.
Der Verbandsobmann
Josef Zimmermann
Die schulstandortbezogenen Richtlinien wurden in der Sitzung des Verbandsvorstandes am 28.10.2021 beschlossen.